Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Seine Wiederernennung ist zulässig.