Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre mit der Maßgabe, daß die Amtszeit der Hälfte der Mitglieder des ersten Rates, die durch das Los bestimmt wird, zwei Jahre beträgt. Die Wahl der Hälfte der Ratsmitglieder findet alle zwei Jahre statt.