Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie tritt außerdem zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Außerordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation anberaumt werden.