Über das Ergebnis der Sammlung und dessen Verwendung hat ihr Veranstalter der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechenschaft abzulegen.
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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Über das Ergebnis der Sammlung und dessen Verwendung hat ihr Veranstalter der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechenschaft abzulegen.