Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Öffentliche Sammlungen sind nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.

(2) Dieser Bewilligung bedarf auch, wer eine öffentliche Sammlung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durchführen will, wenn er sie vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus veranlasst und leitet.