Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:

a) Sammlungen, die vom Bund, vom Land oder von einer Gemeinde veranstaltet werden;

b) Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

c) Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke veranstaltet werden;

d) Sammlungen, die mit Sammelbüchsen (Opferstöcken) durchgeführt werden, die bei Kapellen oder Bildstöcken angebracht sind;

e) Sammlungen, die durch Versendung von schriftlichen Aufforderungen oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen oder den Rundfunk durchgeführt werden;

f) Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden;

g) Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden;

h) Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden;

i) Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden.