Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung des Fischereigesetzes 1949

Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 68 Abs. 5 entfällt.

2. § 73 Abs. 5 entfällt.

3. Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 68 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017 treten mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 folgenden Tag außer Kraft.“