Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittel des Fonds

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1. die Einbringung der Vermögen des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds;

2. Zuwendungen des Landes Salzburg;

3. Beiträge der Wirtschaftskammer Salzburg;

4. Erträge aus dem Fondsvermögen;

5. Erträge und Veräußerungserlöse aus Beteiligungen des Fonds;

6. sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind dem Fonds zu überweisen.

(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.