Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Feststellung der Zulässigkeit

(1) Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.

(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der und 7), ist er als Volksbefragung zuzulassen. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen.