Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorläufiges Gesamtergebnis

Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im angegebenen Gliederung das vorläufige Gesamtergebnis der Volksbefragung. Bei der allgemeinen Bekanntgabe ist auf die Vorläufigkeit des Ergebnisses hinzuweisen.