II. Abschnitt
Volksabstimmung
Fälle der Volksabstimmung
Eine Volksabstimmung ist von der Landesregierung auszuschreiben,
1. vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschlusses, wenn
a) dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet (Art 23 Abs 2 L-VG);
b) dieser eine Teiländerung der Landesverfassung darstellt und die Volksabstimmung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird (Art 23 Abs 2 L-VG);
c) der Landtag es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt (Art 22 Abs 4 L-VG);
2. wenn ein Volksbegehren vorliegt ().
