Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Stimm- und Antragsberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären ( der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998)

(2) Antragsberechtigt für ein Volksbegehren sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.