Stimm- und Antragsberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären ( der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998)
(2) Antragsberechtigt für ein Volksbegehren sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.
