Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die vom Antragsteller bzw der Antragstellerin für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der Gebühr gemäß .

(2) Hat ein Antragsteller bzw eine Antragstellerin zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags eingebracht, so bemisst sich die von diesem Antragsteller bzw dieser Antragstellerin für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß § 10 Z 4 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2018 auf Grund der gemäß Abs 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs 1 und 2 sind kaufmännisch auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.