Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:

1. Personen, welche eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Betriebes, der im Fahrdienst tätigen Person oder mitfahrender Personen erwarten lassen; dies gilt insbesondere für:

a) Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

b) Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

c) Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, soweit es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt;

d) Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug be-schmutzen oder beschädigen sowie

e) Personen, die sich den Bestimmungen der oder 7 Abs 2 zuwider verhalten.

2. Tiere, insbesondere bösartige oder verschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde ();

3. Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können.