Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Ausnahmen

Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des gewähren.