4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Ausnahmen
Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des gewähren.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Ausnahmen
Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des gewähren.