Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fahrbetrieb

Die im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Das Tragen ausgesprochener Freizeitkleidung (Shorts, ärmellose Leibchen, Jogginganzüge u. dgl.) ist unzulässig.