Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist.