2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi
Ausstattung der Fahrzeuge
(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Einzelgenehmigung, Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 oder Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(2) Eine Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 hat auch die Feststellung der Anforderungen gemäß den und 15 bis 24 zu umfassen.
(3) Der Zulassungsbesitzer eines im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendeten Kraftfahrzeuges, dessen erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als vier Jahre zurück liegt, hat dieses von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von einem vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 zur Abgabe von Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes jährlich darauf begutachten zu lassen, ob es den Anforderungen der und 15 bis 24 entspricht.
(4) Der Zulassungsbesitzer hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 und 3 der nach dem Standort der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen.
