Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi

Ausstattung der Fahrzeuge

(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Einzelgenehmigung, Überprüfung gemäß oder Begutachtung gemäß nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Eine Überprüfung gemäß hat auch die Feststellung der Anforderungen gemäß den und 15 bis 24 zu umfassen.

(3) Der Zulassungsbesitzer eines im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendeten Kraftfahrzeuges, dessen erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als vier Jahre zurück liegt, hat dieses von einem gemäß bestellten Sachverständigen oder von einem vom Landeshauptmann gemäß zur Abgabe von Gutachten gemäß ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes jährlich darauf begutachten zu lassen, ob es den Anforderungen der und 15 bis 24 entspricht.

(4) Der Zulassungsbesitzer hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 und 3 der nach dem Standort der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen.