Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Ausbildung, Prüfungen

Schilehrerausbildung

(1) Die Schilehrerausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Landesschilehrer und die Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer.

(2) Die Landesschilehrer-Ausbildung umfaßt als ersten Teil die Ausbildung zum Landesschilehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Landesschilehrer.

(3) Die Schilehrerausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.