Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweckwidmung

(1) Der Abgabenertrag ist mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Mittel für folgende Zwecke zu verwenden:

1. für die Kinoförderung;

2. für die Unterstützung von Kriegsopfern und sonstigen Geschädigten nach dem Opferfürsorgegesetz;

3. für die Förderung der Wissenschaft, der Erwachsenenbildung und Jugenderziehung, der Kultur, des Sportes sowie der Heimatpflege und des Denkmalschutzes.

(2) Von den eingebrachten Abgaben sind 1,5 % zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. Die Gesellschaft erhält für die Einhebung der Abgabe

1. im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 3 %;

2. ab dem 1. Jänner 2005 3,25 %

der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen; der Vergütungsbetrag kann von der Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Die festgelegten Prozentsätze beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.