Ab 1. Jänner 2022 beträgt der Zuschlag zu den im § 2 Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Beträgen 0 vH.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Ab 1. Jänner 2022 beträgt der Zuschlag zu den im § 2 Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Beträgen 0 vH.