Ab 1. Jänner 2022 beträgt der Zuschlag zu den im § 2 Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Beträgen 0 vH.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 104/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs 2 des Salzburger Biomasseförderungsgesetzes, LGBl Nr 63/2019, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
