Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Sicherheitsanforderungen beim Betrieb von Motorschlitten

Anwendungsbereich

Personen, die einen Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr für einen der Zwecke gemäß bis f des Salzburger Motorschlittengesetzes 2016 betreiben, haben zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die in den bis 6 festgelegten Vorschriften einzuhalten.