Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht oder gerichtlich strafbar ist, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 € geahndet.