Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Innerhalb der Friedhöfe (Urnenhaine, Urnenhalle) sind verboten:

a) das Mitbringen von Tieren;

b) das Lärmen und Radfahren;

c) das Verteilen von Drucksorten;

d) das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;

e) das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze;

f) das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung;

g) für die Friedhofsbesucher das Rauchen.