Rückerstattung von Friedhofsgebühren
(1) In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht zur Benutzung einer Grabstelle () oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles () ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindet.
(2) In den Fällen des ist die Grabstellengebühr bis zum Ende des Benutzungsrechtes als abgegolten anzusehen.
