Arten der Grabstellen
(1) Die Grabstellen, an denen Benutzungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in
1. Erdgräber für einfachen und mehrfachen Belag;
2. gemauerte Grabstellen (Grüfte) und
3. Aschengrabstellen
zu scheiden.
(2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benutzungsrechtes Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen.
