Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbahrung der Leiche

Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche zur Aufbahrung in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder sonst außerhalb der Leichenhalle (Leichenkammer) kann eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden, wobei diese Zustimmung nur versagt werden darf, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen.