Gebührnisse der Totenbeschauer
Den im angeführten Totenbeschauern gebührt:
a) für die Vornahme der Totenbeschau ohne Obduktion
1. durch einen Amtsarzt oder Sprengelarzt eine Vergütung in der gemäß des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 festgelegten Höhe;
2. durch einen von der Gemeinde gemäß bestellten Arzt eine Vergütung in der Höhe des 2-fachen der gemäß Z 1 geltenden Höhe.
b) für die Vornahme einer Obduktion () eine Vergütung in der Höhe des für gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen vorgesehenen Betrages der Entlohnung der ärztlichen Mühewaltung.
