Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gebührnisse der Totenbeschauer

Den im angeführten Totenbeschauern gebührt:

a) für die Vornahme der Totenbeschau ohne Obduktion

1. durch einen Amtsarzt oder Sprengelarzt eine Vergütung in der gemäß des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 festgelegten Höhe;

2. durch einen von der Gemeinde gemäß bestellten Arzt eine Vergütung in der Höhe des 2-fachen der gemäß Z 1 geltenden Höhe.

b) für die Vornahme einer Obduktion () eine Vergütung in der Höhe des für gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen vorgesehenen Betrages der Entlohnung der ärztlichen Mühewaltung.