II. Abschnitt
Förderungsbereiche
Infrastrukturelle Einrichtungen
Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:
a) die ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;
b) die ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;
c) die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;
d) die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
