Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Förderungsbereiche

Infrastrukturelle Einrichtungen

Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:

a) die ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;

b) die ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;

c) die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;

d) die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.