Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Abschnitt

Durchführung und Schlußbestimmungen

Durchführung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,

a) Verordnungen und Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen;

b) die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben und sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft oder der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend deren gesetzlichen Wirkungsbereichen oder überbetrieblichen Vereinigungen aller Art zu übertragen.

(2) Die nach eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 1 lit. a mitzuwirken.