Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren

(1) Soweit auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleitung, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuss, Prüfungskommission etc) Verwaltungsverfahren durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs 2 und 3.

(2) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der bis 100 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder andere Fachrichtung einer Schulart ( bis 37);

b) Zulassung zu Einstufungsprüfungen ();

c) Zulassung zu Eignungsprüfungen ();

d) Entscheidung, dass die Einstufungsprüfung oder die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist ( und 40);

e) Besuch von Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen ();

f) Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und der Lernbetreuung ();

g) Teilnahme an Schulveranstaltungen ();

h) Stundung von Feststellungsprüfungen ();

i) Zulassung zur Wiederholung von Schulstufen und zur Verlängerung des Schulbesuches um ein Jahr ( und 60 Abs 2);

j) Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe ();

k) Zulassung zur und Wiederholung der Abschlussprüfung ( und 68);

l) Fernbleiben vom Unterricht ();

m) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang ().

(3) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der und 52 bis 68 maßgebend.