Verfahren
(1) Soweit auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleitung, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuss, Prüfungskommission etc) Verwaltungsverfahren durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs 2 und 3.
(2) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der bis 100 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder andere Fachrichtung einer Schulart ( bis 37);
b) Zulassung zu Einstufungsprüfungen ();
c) Zulassung zu Eignungsprüfungen ();
d) Entscheidung, dass die Einstufungsprüfung oder die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist ( und 40);
e) Besuch von Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen ();
f) Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und der Lernbetreuung ();
g) Teilnahme an Schulveranstaltungen ();
h) Stundung von Feststellungsprüfungen ();
i) Zulassung zur Wiederholung von Schulstufen und zur Verlängerung des Schulbesuches um ein Jahr ( und 60 Abs 2);
j) Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe ();
k) Zulassung zur und Wiederholung der Abschlussprüfung ( und 68);
l) Fernbleiben vom Unterricht ();
m) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang ().
(3) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der und 52 bis 68 maßgebend.
