Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach durch Lehrpersonen

(1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs 1 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998 übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Berufs- oder Fachschule in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und bedarf neben der Übertragung nach der Zustimmung der Schülerinnen bzw Schüler oder von deren Erziehungsberechtigten.

(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um einen Notfall oder um eine Tätigkeit, die jeder Laie erbringen darf, handelt.