Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Unterabschnitt

Berufsschulpflicht

Personenkreis

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge gemäß sind während der Dauer des Lehrverhältnisses zum Besuch der Berufsschule verpflichtet.

(2) Andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen können zum Zweck des Erwerbes von Fachwissen von der Schulbehörde zum Besuch der Berufsschule zugelassen werden.

(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß ausgebildet werden, besteht nach den gemäß getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule. Allgemeine Unterrichtsmindestmaße gelten dafür nicht.