Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Berufsschulen

1. Unterabschnitt

Besondere Organisationsbestimmungen

Aufgabe

Die Berufsschule hat die Aufgabe,

a) den Schülerinnen und Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

b) die Schülerinnen und Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern heranzubilden sowie

c) die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung der Schülerinnen und Schüler zu schaffen.