Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des und bis 4 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.