Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des und bis 4 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
