Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Wer der Meldepflicht gemäß nicht nachkommt oder den Bestimmungen des zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 € zu bestrafen.

(2) Wer

a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt ( und 120),

b) der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt () oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat ( oder 3) oder der Aufforderung nach oder 4 nicht nachkommt,

c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne dass die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (),

d) eine Leiterin bzw einen Leiter oder eine Lehrperson nach der Untersagung deren oder dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (),

e) den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (),

f) die gemäß und zu erstattenden Anzeigen unterlässt,

g) ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.