Schulärztliche Betreuung
Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung einer schulärztlichen Betreuung an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Schulärztliche Betreuung
Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung einer schulärztlichen Betreuung an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen.