Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Schulärztliche Betreuung

Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung einer schulärztlichen Betreuung an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen.