Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt

1. durch Tod;

2. durch Verzicht, der der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden (Stellvertretung) gegenüber schriftlich zu erklären ist;

3. durch Widerruf der Bestellung oder Entsendung seitens der bestellenden oder entsendenden Stelle;

4. durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) In den Fällen des Abs 1 ist unter Berücksichtigung der und 112 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.