Auflassung
Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angeschlossene Schülerheime und Lehrbetriebe. Die Verpflichtung zur Auflassung besteht bei Berufsschulen nicht, wenn im Land Salzburg nur eine Berufsschule der betreffenden Fachrichtung geführt wird.
