Verwendung des Landeswappens
Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:
a) das Tragen von Abzeichen, die nur das Landeswappen enthalten;
b) die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes (Art 8 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) mit dem Landeswappen;
c) die Verwendung auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Land Salzburg ausgegeben worden sind.
