Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung und Rechnungslegung

(1) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Salzburger Landessportorganisation werden gedeckt wie folgt:

1. durch Sponsoring;

2. durch Spenden, Vermächtnisse, Sammlungen und sonstige Zuwendungen;

3. durch Förderungen des Landes oder anderer öffentlicher Stellen;

4. gegebenenfalls durch Mitgliedsbeiträge gemäß ;

5. durch sonstige Einnahmen.

(2) Für die Rechnungslegung der Salzburger Landessportorganisation kommen die Vorschriften der und sinngemäß zur Anwendung.