Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Landessportorganisation Salzburg

Rechtsnatur und Zusammensetzung

(1) Die Landessportorganisation Salzburg ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und verwaltet sich selbst. Sie hat ihren Sitz im Land Salzburg und übt ihre Tätigkeit gemeinnützig aus.

(2) bis (4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 104/2025).