(1) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.