Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit () ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.