Strafrechtlicher Schutz
Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten (§ 74 StGB) gewährleistet ist.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafrechtlicher Schutz
Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten (§ 74 StGB) gewährleistet ist.