In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Jugendförderungsgesetz, LGBl Nr 47/1983, und das Salzburger Jugendschutzgesetz 1985, LGBl Nr 104, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1995 und der Kundmachung LGBl Nr 47/1995 außer Kraft.
(3) Die Aufnahmen von Jugendorganisationen in den Landes-Jugendbeirat gemäß des Salzburger Jugendförderungsgesetzes gelten als solche gemäß dieses Gesetzes. Die auf Grund des des Salzburger Jugendförderungsgesetzes geschaffene Geschäftsordnung des Landes-Jugendbeirates gilt als Geschäftsordnung auf Grund des dieses Gesetzes.
(4) Die gemäß des Salzburger Jugendförderungsgesetzes geführte Liste gilt als solche gemäß dieses Gesetzes.
(5) Entscheidungen auf Grund der oder 3 dritter Satz, 9 Abs. 3 oder 15 Abs. 2 des Salzburger Jugendschutzgesetzes 1985 gelten als Entscheidungen auf Grund der oder 4 letzter Satz, 30 Abs. 3 bzw 34 Abs. 3 dieses Gesetzes.
