Verordnungen
Die Landesregierung kann durch Verordnung Getränke gemäß zweiter Satz, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen sowie jugendgefährdende Tätigkeiten im Interesse einer einfachen und einheitlichen Vollziehung der , 37 und 39 durch Verordnung näher beschreiben oder bezeichnen.
