Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönlicher Anwendungsbereich

Als junge Menschen (Jugend) im Sinn der Jugendförderungsbestimmungen gelten Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben; bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, genügt der Aufenthalt im Land.