Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes
Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder erleichtern.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes
Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder erleichtern.